Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-1 (1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-2 (2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-3 (3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise
zu melden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-6 (6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/29#abs-7 (7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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19.07.2011 Ausfertigung
§ 29 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2011 I S. 1514
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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27.09.2007 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I 2308)
BGBl. 2007 I S. 2308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.